Zur Utilität einer Dienstbarkeit
OGH 22.10.2024, 4 Ob 152/24t.: Zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.
