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Direktklage gegen Versicherung

Direktklage gegen Versicherung

OGH vom 21.11.2023, 2 Ob 215/23s:
Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall von einem Bagger verletzt. Die Beklagte ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Halterin dieses Baggers.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen fehlenden Direktklagerechts des Geschädigten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer ab.

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Die Direktklage nach § 26 KHVG setzt ein bestehendes Haftpflichtversicherungsverhältnis über das am Unfall beteiligte Fahrzeug voraus. Da zwischen der Halterin des Baggers und der beklagten Versicherung kein Versicherungsvertrag iSd § 1 KHVG, sondern (lediglich) eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, kann sich der Kläger damit nicht auf das europarechtlich determinierte, gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bestehende Direktklagerecht nach § 26 KHVG berufen.

In der vom Kläger in der Revision zitierten Entscheidung 7 Ob 177/17f bejahte der Oberste Gerichtshof in Anwendung des § 28a Abs 4 Vlbg SpitalG eine Direktklagemöglichkeit des durch eine ärztliche Fehlbehandlung Geschädigten gegen eine Haftpflichtversicherung, die die durch die öffentliche Hand betriebene Krankenanstalt freiwillig abgeschlossen hatte. Da die Halterin des Baggers mit der Beklagten nach den Feststellungen (auch) keinen „freiwilligen“ Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann die zitierte Entscheidung die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 26 KHVG nicht tragen. Im Übrigen ist das vom Kläger beanstandete Rechtsschutzdefizit schon vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 Z 1 VOEG nicht zu erkennen.

Unsere Meinung dazu

Diese recht kurz gehaltene Entscheidung des OGH ist logisch und richtig. Eine Direktklage gegen eine Versicherung ist nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Gesetz vorgesehen ist. Das trifft auf verpflichtende oder freiwillig abgeschlossene Haftpflichtversicherungen zu, nicht aber auch auf bloße Betriebshaftpflichtversicherungen. Die eigentliche Weisheit dieser Entscheidung liegt allerdings im letzten Satz, wonach Unfallopfer in so einem Fall Leistungen nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) beanspruchen können. Das wird gerne übersehen.