Zur unverzüglichen Schadensmeldung
OGH 19.11.2025, 7 Ob 186/25s: Wenn ein Versicherungsvertrag bereits beendet ist, hat der Versicherungsnehmer alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zu melden und darf mit der Anspruchsverfolgung weder zögern noch zuzuwarten, bis sich konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
