Verwahrlosung einer Mietwohnung
OGH 26.02.2026, 2 Ob 4/26s: In der Wohnung befanden sich nur mehr „viele Sachen“ und keine Unmengen an Unrat. Das bloße Vorhandensein unangenehmer Gerüche im Bereich der Wohnung (und teilweise auch im Stiegenhaus), reicht für die Annahme erheblich nachteiligen Gebrauchs jedenfalls nicht aus.
