Ausgleichszahlung für Ehewohnung
OGH 23.10.2023, 1 Ob 113/23: Voreheliche Beiträge im Sinn des § 82 Abs. 1 Z. 1 Ehegesetz (EheG), die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen, indem sie vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abgezogen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zugewiesen werden.