Zum Abruf von Bankgarantien
OGH 25.09.2025, 7 Ob 145/25m: Eine Inanspruchnahme kann wirksam sein, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Die Garantiestrenge gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten nicht beeinflussbar waren.
