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Speicherabgabe für Cloud-Dienste

Speicherabgabe für Cloud-Dienste

OGH vom 16.12.2025, 4 Ob 15/25x:
[1] Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinn des § 42b Abs 5 UrhG. Sie macht eigene Ansprüche und ihr von weiteren Verwertungsgesellschaften zum Inkasso abgetretene Ansprüche geltend.

[2] Die Beklagte mit Sitz in Deutschland bietet gewerbsmäßig Cloud-Speicher-Modelle (ua) für Privatkunden in Österreich an. Die Cloud-Nutzer können in der vereinbarten Zeit digitale Inhalte im vereinbarten Umfang in Rechenzentren der Beklagten in Deutschland speichern und darauf mit einem geeigneten Endgerät über das Internet – mittels Streaming oder Download – zugreifen.

[3] Die Beklagte hat 620 Kunden in Österreich, überwiegend Privatkunden. Sie benutzen den Cloud-Speicher auch dazu, urheberrechtlich geschützte Werke für den privaten Gebrauch zu vervielfältigen und auf Endgeräte herunterzuladen. Am häufigsten nutzen die Kunden Cloud-Speicher mit 11 GB bis 50 GB Speicherkapazität.

[4] Die Klägerin begehrte, gestützt auf § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG, die Rechnungslegung über die gewerbsmäßigen Cloud-Dienste der Beklagten für Privatkunden in Österreich und die Zahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Speichermedienvergütung (Stufenklage). Die gewerbsmäßigen Cloud-Dienste der Beklagten würden den Tatbestand des § 42b Abs 1 UrhG erfüllen, weshalb die Beklagte gemäß § 42b Abs 3 Z 1 UrhG eine Speichermedienvergütung zu entrichten habe.

[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Cloud sei kein körperlicher Gegenstand, an dem einem anderen die physische Verfügungsgewalt überlassen werden könne, und damit kein „Speichermedium“, das „in Verkehr kommen“ könne (§ 42b Abs 1 UrhG). Die Urheber würden durch die Speichermedienvergütung für die Endgeräte einen gerechten Ausgleich erhalten. Durch Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in der Cloud zum eigenen oder privaten Gebrauch entstehe den Urhebern nur ein geringfügiger Nachteil (§ 42b Abs 2a UrhG).

[6] Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren (unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens) für die Zeit seit 1. 10. 2015 (Inkrafttreten von § 42b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 und Abs 6 bis 9 UrhG idF Urh-Nov 2015, BGBl I 99/2015 [vgl § 116 Abs 9 UrhG]) statt. § 42b Abs 1 UrhG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass mit dem Zurverfügungstellen von Speicherplatz in einer Cloud ein Speichermedium jeglicher Art in Verkehr komme und die beklagte Anbieterin dafür einen gerechten Ausgleich zu leisten habe. Aufgrund der Kundenanzahl der Beklagten und der von diesen durchschnittlich am häufigsten genutzten Speicherkapazität sei die Erheblichkeitsschwelle des § 42b Abs 2a UrhG jedenfalls überschritten.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts in seinem dem Rechnungslegungsbegehren stattgebenden Umfang. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei, weil es zur Frage, ob für Cloud-Computing eine Speichermedienvergütung zu entrichten sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebe.

[8] In der Revision stellt die Beklagte den Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

[9] Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Rechtlicher Rahmen:
[11] 1.1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) gibt den Mitgliedstaaten, soweit hier relevant, den folgenden rechtlichen Rahmen vor:

[12] Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten („Vervielfältigungsrecht“, Art 2 lit a InfoRL).

[13] Die Mitgliedstaaten können in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts vorsehen (Art 5 InfoRL), insbesondere in Bezug auf „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art 6 InfoRL auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden (Art 5 Abs 2 lit b InfoRL). In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben (ErwGr 35 InfoRL).

[14] 1.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union legt die Vorgaben der InfoRL, wie sich aus einer vom Berufungsgericht in dieser Sache erwirkten Vorabentscheidung ergibt, wie folgt aus (C-433/20, Austro-Mechana/Strato):

[15] Der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ (Art 5 Abs 2 lit b InfoRL) umfasst (auch) die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (vgl Rn 14–33; Antwort auf die erster Vorlagefrage).

[16] Eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte oder indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie – gemeint erkennbar: Auf andere Weise als durch eine Leistung der Anbieter – einen gerechten Ausgleich an die Rechtsinhaber vorsieht (vgl Rn 34–54; Antwort auf die zweite Vorlagefrage).

[17] Der EuGH betont auch den Grundsatz der Technologieneutralität des Urheberrechtsschutzes in der Europäischen Union: Dieser dürfe im Zuge der technologischen Entwicklung und durch das Aufkommen neuer Formen der Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht veraltet oder obsolet werden (vgl Rn 27–28).

[18] Das Unionsrecht stellt es dem nationalen Gesetzgeber somit frei, Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art 2 lit a InfoRL) für Fälle vorzusehen, in denen natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte oder indirekte kommerzielle Zwecke Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke auf von Dritten bereitgestellten Cloud-Speichern erstellen und die Urheber – von wem und auf welche Weise immer – einen gerechten Ausgleich erhalten.

[19] 1.3. Die hier maßgeblichen, vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der InfoRL erlassenen Bestimmungen des UrhG lauten:

[20] Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen Trägern als Papier oder einem ähnlichen Träger zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen (§ 42 Abs 4 iVm Abs 1 UrhG).

[21] Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen (§ 42b Abs 1 UrhG).

[22] Der Anspruch auf eine Speichermedienvergütung entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).

[23] Die Speichermedienvergütung hat derjenige zu leisten, der die Speichermedien von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 42b Abs 3 Z 1 UrhG).

[24] 1.4. Kern des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der von der Beklagten angebotene Speicherplatz zum Abspeichern digitaler Inhalte in einer Cloud zum eigenen oder privaten Gebrauch ein „Speichermedium“ ist, das im Inland „gewerbsmäßig in Verkehr gekommen“ ist (§ 42b Abs 1 UrhG). Bejahendenfalls hat die Beklagte als diejenige, die das Speichermedium von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erste gewerbsmäßig in Verkehr gebracht hat, eine Speichermedienvergütung zu leisten (§ 42b Abs 3 Z 1 UrhG), soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung in der Cloud zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).

2. Meinungsstand in der Literatur:
[25] 2.1. Vor der Entscheidung C-433/20, Austro-Mechana/Strato, wurden zur im Revisionsverfahren zu klärenden Frage unterschiedliche Ansichten vertreten:

[26] Nach einem Teil der Literatur konnte das Anbieten von Speicherplatz in einer Cloud den Tatbestand des § 42b Abs 1 UrhG erfüllen (vgl zB Fischer, Die neue Speichermedienvergütung nach der UrhG-Novelle 2015, MR 2015, 175; Fischer, nPVR, Tethered Downloads und Cloud – neue Anwendungsfälle der Speichermedienvergütung? MR 2016, 326; Homar, Die Anwendung der Speichermedienvergütung auf Cloud Storages, ÖBl 2020/13, 52; Riesenhuber, Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher, MR 2020, 204; Roder-Hießerich, Betreibervergütung für Cloud-Computing-Dienste in Österreich auf Basis einer richtlinienkonformen Auslegung des § 42b öUrhG, ZUM 2021, 569).

[27] Ein anderer Teil der Literatur lehnte eine Speichermedienvergütung für das Anbieten von Speicherplatz in einer Cloud de lege lata ab (vgl zB Albrecht/Tonninger, Speichermedienvergütung für Cloud-Services? ecolex 2020, 39; Büchele in Ciresa, Österreichisches Urheberrecht [22. Lfg 2021] § 42b UrhG Rz 13; Wiebe, UrhG-Novelle 2015 – eine kritische Durchsicht, MR 2015, 239).

[28] 2.2. Die nach der Entscheidung C-433/20, Austro-Mechana/Strato, veröffentlichte Literatur geht weit überwiegend davon aus, dass das Anbieten von Speicherplatz in einer Cloud eine Verpflichtung zur Leistung einer Speichermedienvergütung auslöst (vgl zB Fischer, Erschöpfungsgrundsatz, Speichermedienvergütung und refurbished Produkte, MR 2024, 265; Forgó/Škorjanc, Zum Umfang der Privatkopieausnahme bei Betrieb eines Online-Videorekorders. Zugleich Anmerkung zu den Vorabentscheidungsersuchen C-426/21 [Ocilion IPTV Technologies] und C-433/20 [Austro-Mechana], KuR 2022, 172; Homar in Thiele/Burgstaller, UrhG4 § 42b Rz 25; Schmitt/Staudegger, EuGH: Gerechter Ausgleich auch bei Nutzung von Clouddiensten für Sicherungskopien, jusIT 2022/41, 98; Walter, Speichermedienvergütung für Cloud-Dienste, MR 2022, 87).

[29] Eine Pflicht des Cloud-Anbieters zur Leistung einer Speichermedienvergütung wird aber auch weiterhin verneint (vgl zB Zemann, Über den Wolken – grenzenlose Speichermedienvergütung? ecolex 2022/328, 474).

3. Richtlinienkonforme Auslegung der österreichischen Bestimmungen:
[30] 3.1. Die innerstaatlichen Behörden haben inhaltlich von einer Richtlinie berührte Normen – nach dem Methodenkatalog des nationalen Rechts (4 Ob 124/18s, Punkt 7.3 = RS0114158 [T8]; 9 ObA 11/22s, Rz 43) – so weit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform“) auszulegen (RS0111214). Sie haben sich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend dem unionsrechtlichen Verständnis („autonom“) auszulegen (RS0075866, [auch T10]).

[31] Die richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird (RS0111214 [T20]; vgl RS0114158). Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keine durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben (RS0114158 [T7]). Sie kann nur insoweit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum lässt (RS0114158 [T5]). Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation reicht somit grundsätzlich nur bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke (RS0114158 [T8]; 3 Ob 216/21t, Rz 63; 4 Ob 199/22a, Rz 23).

[32] Kurz gefasst: Richtlinienkonforme Interpretation der nationalen Rechtsvorschriften ist geboten, soweit sie nicht zu einer Auslegung contra legem führen würde (vgl RS0114158 [T9]; 3 Ob 216/21t, Rz 63).

[33] 3.2. Aus der Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf § 42 Abs 4 iVm Abs 1 UrhG folgt:

[34] § 42 Abs 4 iVm Abs 1 UrhG erfasst einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen „Trägern“ als Papier oder einem ähnlichen „Träger“. Die auf die InfoRL zurückgehende nationale Bestimmung verwendet denselben Begriff wie Art 5 Abs 2 lit b InfoRL, der auf Vervielfältigungen auf beliebigen „Trägern“ abstellt. Der Begriff „Träger“ ist daher entsprechend dem unionsrechtlichen Verständnis („autonom“) auszulegen. Das ist jenes des EuGH, nach dem der Begriff „Träger“ auch Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt. Die freie Werknutzung nach § 42 Abs 4 iVm Abs 1 UrhG – also die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht der Urheber (Art 2 lit a InfoRL) für einzelne von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare gewerbliche Zwecke hergestellte Vervielfältigungsstücke – umfasst damit (auch) das Abspeichern urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Cloud.

[35] 3.3. Ausgehend davon führt die Anwendung der eingangs dargelegten Auslegungsgrundsätze auf § 42b Abs 1, Abs 2a und Abs 3 Z 1 UrhG zu dem Ergebnis, das bereits die Vorinstanzen erzielt haben:

[36] Nach den Vorgaben der InfoRL in der Auslegung des EuGH hat der österreichische Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass die Urheber für das Abspeichern urheberrechtlich geschützter Inhalte in einer Cloud einen gerechten Ausgleich erhalten – von wem und auf welche Weise immer. Entgegen der Ansicht der Beklagten können § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG so ausgelegt werden, dass den unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen wird, ohne dass dadurch einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung ein durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbarer abweichender oder gar entgegengesetzter Sinn gegeben würde.

[37] Die moderne Alltagssprache versteht „Medien“ allgemein als Kommunikationsmittel und -konzepte, ohne Beschränkung auf „physische Träger“ (im Übrigen umfasst gerade der Begriff „Träger“ nach der Rechtsprechung des EuGH auch Speicherplatz in einer Cloud). Speicherplatz in einer Cloud überschreitet vor diesem Hintergrund zumindest nicht die äußerste Wortlautschranke der Wendung „Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind“ (§ 42b Abs 1 UrhG). Der Fachsenat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Speicherplatz in einer Cloud in im Ausland gelegenen Rechenzentren und das Einräumen einer Zugriffsmöglichkeit an Kunden im Inland den äußersten Wortsinn der Wendung „im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen“ (§ 42b Abs 1 UrhG) überschreiten würde (zumal er in einem anderen Zusammenhang auch bereits ausgesprochen hat, dass das „Inverkehrbringen“ die Einräumung der tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht ist (RS0076899). Zudem kommt das grenzüberschreitende Anbieten von Speicherplatz in einer Cloud funktional und wirtschaftlich betrachtet der Einräumung „physischer Verfügungsmacht“ an „physischen Trägern“ gleich (ähnlich Homar in Thiele/Burgstaller, UrhG4 § 42b Rz 25). Dass auch das Inverkehrbringen im Inland von einer „im Ausland“ gelegenen Stelle die Verpflichtung zur Leistung einer Speichermedienvergütung auslöst, ordnet das Gesetz an (§ 42b Abs 3 Z 1 UrhG).

[38] Dieses Ergebnis ist nach den nationalen Auslegungsregeln auch insofern ohne weiteres zu erzielen, als ihm weder die Gesetzessystematik noch ein in den Gesetzesmaterialien erklärter Wille des Gesetzgebers so klar widersprechen würden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht käme. Insbesondere ist den Gesetzesmaterialien zu den fraglichen Normen kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass „Speichermedien jeder Art“ auf „physische Träger“ und „in Verkehr kommen“ auf die Einräumung „physischer Verfügungsgewalt“ beschränkt wäre.

[39] Der Zweck der Norm – nämlich einen Ausgleich für bestimmte Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers zu schaffen, unabhängig von der Art des Speichermediums –, stützt sogar das durch die richtlinienkonforme Interpretation erzielte Ergebnis.

[40] 3.4. Zusammengefasst kommt der Fachsenat in richtlinienkonformer Auslegung von § 42 Abs 4 iVm Abs 1 und § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG zum Ergebnis, dass derjenige, der als erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG). Letzteres ist hier, wie noch zu zeigen sein wird (vgl unten 5.) nicht der Fall.

4. Zu den weiteren Revisionsargumenten:
Auch die weiteren in der Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht: [41] Die Speichermedienvergütung knüpft an die (zu erwartende) Vervielfältigung eines Werks durch Festhalten auf einem Speichermedium zum eigenen oder privaten Gebrauch an (vgl § 42b Abs 1 UrhG). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 42b UrhG nicht darauf an, ob für die Endgeräte, mit denen auf den in der Cloud gespeicherten Inhalt zugegriffen wird, bereits eine Speichermedienvergütung gezahlt wurde. Eine sich aus der geschuldeten Rechnungslegung (allenfalls) ergebende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist derzeit noch nicht zu prüfen.

[42] Ob und in welchem Ausmaß Kunden die in der Cloud der Beklagten abgespeicherten Inhalte durch Streaming nutzen, ist vor diesem Hintergrund ebenso irrelevant wie der konkrete Umfang der (legalen oder illegalen) Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke in der Cloud. Die von der Beklagten insofern monierten sekundären Feststellungsmängel bestehen daher nicht.

[43] 5. Angesichts des vom Erstgericht festgestellten Umfangs der Speicherung relevanter Inhalte in der Cloud der Beklagten gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Interessen der Urheber (§ 42b Abs 2a UrhG) vorläge.

[44] 6. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

[45] 7. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Da nur das Rechnungslegungsbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war, beträgt die Bemessungsgrundlage 43.200 EUR. Eine Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr (§ 23a RATG) verzeichnete die Klägerin nicht.

Unsere Meinung dazu

Eine Entscheidung aus einem unserer Kernfachgebiete (IT-Recht): Man mag zur Speichermedienvergütung ("Festplattenabgabe") stehen wie man will, aber der OGH hat vollkommen recht, wenn er keinen Unterschied von Cloud-Diensten zu klassischen Festplatten sieht. Beides dient dem Speichern von Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sein können. Ergo ist die Abgabe auch für Cloud-Dienste zu bezahlen. Für den Endverbraucher wird es damit wieder ein Stückchen teurer, da die Cloud-Dienste Anbieter die Speichermedienvergütung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterverrechnen werden.