Beweislast bei der Verjährung
Ferdinand Bachinger
Admin | 01. Februar 2026
OGH vom 27.11.2025, 8 Ob 120/25t:
[1] 1.1. Die Fragen, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann oder wegen seiner Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, und ob das schon erstattete Gutachten die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigt oder ein weiteres notwendig ist, sind – so wie auch die Frage der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen allgemein – Fragen der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (vgl RS0043163; RS0043320; RS0043414 [insb T6, T17, T18]). Das gilt auch für die Frage, ob für die getroffenen Feststellungen zusätzlich ein Gutachten aus einem anderen Fachbereich (hier der Dermatologie) erforderlich gewesen wäre, oder ob diese schon aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten (hier aus den Fachbereichen Chirurgie und Neurologie) getroffen werden konnten (vgl RS0113643 [T4]; 7 Ob 69/24h Rz 3). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge – hier die Feststellungen, dass die Klägerin vor ihren (ohne ausreichende Aufklärung und zudem nicht lege artis erfolgten) Operationen im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus keine fassbaren Schmerzperioden aufwies – als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [insb T28]).
[2] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963). Hier hat sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Mangel befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft, auf vom Akteninhalt gedeckter Grundlage nachvollziehbare Überlegungen angestellt und in seinem Urteil festgehalten (vgl RS0043144; RS0043086 [T7]; RS0043092 [T1]; RS0043166).
[3] Einen Mangel des Berufungsverfahrens vermag die Revision daher nicht aufzuzeigen.
[4] 2. Abgesehen davon, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vor liegt, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie – wie hier – durch Schlussfolgerungen gewonnen werden (RS0043256 [T11, T12]), kann eine vom Berufungsgericht mit nicht aktenwidriger Begründung verneinte Aktenwidrigkeit in dritter Instanz auch nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob 52/24f mwN).
[5] 3.1. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Für den Beginn der Verjährungsfrist, der Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen voraussetzt (RS0034686), ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Anspruchsgegner, in der Regel der Beklagte, beweispflichtig (RS0034456), auch wenn er sich – wie hier die Beklagte – darauf beruft, der Geschädigte hätte Erkundigungsobliegenheiten verletzt (RS0034456 [insb T5]). Zwar trifft die Pflicht, den Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich eine Hemmung der Verjährung ableiten lässt, den Kläger (vgl RS0034647 [T1]); bei Nachweis einer sich aus diesen Tatsachen ergebenden Hemmung liegt es aber wiederum am Beklagten, Umstände darzulegen, die deren Wegfall oder die Beendigung bewirkten (vgl 6 Ob 98/24s Rz 49).
[6] Ein Fehler bei der Beweislastverteilung ist als unrichtige rechtliche Beurteilung revisibel (RS0039939 [insb T25, T27]); die Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht), ist hingegen eine solche der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl RS0112242; RS0042903 [T1, T2, T4, T5, T7, T8, T10]).
[7] Wo die Grenzen der Erkundigungsobliegenheiten des einem Verjährungseinwand des Schädigers ausgesetzten Geschädigten liegen und welche Erkundigungsmaßnahmen ihm zumutbar sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0034686 [T10]; RS0034327 [insb T20, T39]) und begründet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0044088).
[8] 3.2. Das Berufungsgericht hat aus den Feststellungen rechtlich geschlossen, dass sich aus der bei der Klägerin teils Jahre, teils Jahrzehnte nach den im Februar und März 1992 („zweizeitig“) durchgeführten Operationen (transthorakale Sympathektomien) auftretenden Symptomatik bis zur Konsultation eines Arztes am 18. 11. 2018 keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten, um eine grundsätzlich nur ausnahmsweise zu bejahende Nachforschungspflicht auszulösen. In Ansehung der Symptomatik des auf die Operationen hinweisenden Morbus Raynaud sei einerseits die Verlängerung der Verjährungsfrist um 40 Tage durch die Fortlaufshemmung nach § 2 des als Art 21 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16, kundgemachten Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG) vom 21. 3. 2020 bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 zu beachten (4 Ob 210/23w Rz 15 mwN). Andererseits sei aus den Feststellungen zum Zeitraum, in dem die Klägerin vom möglichen Zusammenhang mit der Operation erfahren hatte, nicht ableitbar, dass dieser jedenfalls länger als drei Jahre und 40 Tage vor der Klagsführung liege, was der beweisbelasteten Beklagten zur Last falle. Diese Einschätzung des Berufungsgerichts ist zumindest vertretbar und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Dagegen bringt die Beklagte keine stichhaltigen Argumente vor.
[9] Vielmehr geht sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ein, sondern erschöpft sich die Rechtsrüge in einer bloßen wörtlichen Wiederholung der Ausführungen an die zweite Instanz, was keine gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht ist (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]; RS0043605; 8 ObA 61/24i Rz 6).
[10] 3.3. Zu diesem Themenkreis vermisst die Klägerin wie schon in ihrer Berufung Feststellungen, auf deren Grundlage rechtlich darauf geschlossen werden könnte, dass die Klägerin subjektiv keinen Anlass hatte, eine Verursachung ihrer Beschwerden durch die gegenständlichen Operationen anzunehmen.
[11] Sekundäre Feststellungsmängel liegen aber nur dann vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die Beurteilung wesentlich sind, und diese nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren, nicht aber, wenn – wie hier – zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1]). Zudem begründet die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0118891).
[12] Auch hier begnügt sich die Rechtsmittelwerberin mit der wortgleichen Wiedergabe ihrer Argumente in der Berufung, denen bereits das Berufungsgericht – jedenfalls vertretbar – mit Hinweisen auf konträre Feststellungen des Erstgerichts entgegengetreten ist, insbesondere wonach die Klägerin ihren behandelnden Ärzten zwar von den durchgeführten Sympathektomien berichtete, jene auf diese Information aber nicht reagierten, die Klägerin annahm, dass sich mit dem wieder und verstärkt auftretenden kompensatorischen Schwitzen ihre Grunderkrankung neuerlich, nur eben an einer anderen Stelle, gezeigt habe, sie nicht einmal vermutet habe, dass ihre Symptome auf die gegenständlichen Operationen zurückzuführen und nicht eigene Erkrankungen seien, zumal auch keiner der sie behandelnden Ärzte einen Verdacht in diese Richtung ausgesprochen habe.
[13] 4.1. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag zwar grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (vgl RS0019184). Demgegenüber ist aber eine Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch dann nach Ablauf der Verjährungszeit ohne Weiteres zulässig und der Ausdehnung kann nicht erfolgreich ein Verjährungseinwand entgegengesetzt werden, wenn der Geschädigte innerhalb der Verjährungszeit (auch) auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat (RS0031702). In solchen Fällen gilt dies auch dann, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (RS0031702 [T3]), wobei es auch keinen Unterschied macht, ob das Gutachten vor oder nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erstattet worden ist (RS0031702 [T7]).
[14] 4.2. Die Klägerin hat hier von Anfang an ein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden erhoben und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens – am 5. 4. 2024 – ihr Schmerzengeldbegehren ausgedehnt. Bereits das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine Einschränkung der dargelegten Unterbrechungswirkung nur auf die „kurze“, dreijährige Verjährungsfrist weder der Rechtsprechung noch dem Gesetz zu entnehmen sei, da § 1497 Satz 1 Fall 2 ABGB nicht zwischen den einzelnen Verjährungsfristen unterscheide.
[15] 4.3. Auch hierzu führt die Revision weder Gegenbelege noch stichhältige Gegenargumente ins Treffen. Aus welchem Grund aufgrund des Umstands, dass die 30-jährige objektive Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 ABGB unabhängig vom Schadenseintritt oder Erkennbarkeit des Schadens ab der schadensverursachenden Handlung zu berechnen ist (vgl RS0133416; RS0034502), § 1497 ABGB und die Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Feststellungsbegehren für diese „lange“ Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein sollten, ist nicht erkennbar.
[16] Dass ein gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, mag an der Einzelfallkonstellation liegen, dass hier die „lange“, objektive Verjährungsfrist kurz nach der dreijährigen subjektiven Frist geendet hätte; daraus allein folgt aber nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder Verfahrensrechts abhängen würde (vgl RS0107773; RS0110702; RS0102181), zumal wenn das Gesetz selbst – wie hier – eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
[17] 5. Bereits das Berufungsgericht vermochte nicht nachzuvollziehen, worauf die (in der Revision wortgleich wiederholten) Ausführungen in der Berufung der Beklagten gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens abzielen. Es vertrat die Auffassung, dass der festgestellte Sachverhalt das Feststellungsbegehren zur Haftung für künftige Operationsfolgen sowohl aufgrund des Vorliegens eines Behandlungsfehlers als auch aufgrund der Verletzung der Aufklärungspflicht zu tragen vermag, weil weder eine ausreichende Aufklärung zu auch bei ordnungsgemäß erfolgender Operation zu erwartenden Risiken erfolgte noch die Operation lege artis durchgeführt wurde und diesen Vertragsverletzungen jeweils konkrete unterschiedliche Einzelbeschwerden zuzuordnen sind. Dem hält die Beklagte keine stichhaltigen Argumente entgegen.
[18] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Unsere Meinung dazu
Dieser Entscheidung des OGH liegt eine vor Jahrzehnten durchgeführte Operation zugrunde, die weder lege artis durchgeführt noch über deren Risiken hinreichend aufgeklärt worden ist. Die Patientin hatte allerdings keinen Anlass anzunehmen, dass diese Operation bzw. deren Mangelhaftigkeit Ursache für mehrere Folgeoperationen und die damit verbundenen Schmerzen war. Erst durch ein Sachverständigengutachten ist hervorgekommen, dass zwischen den Schmerzen der Patientin und der Operation ein kausaler Zusammenhang besteht. Der beklagte Krankenhausträger hat im Verfahren eingewendet, dass die Ansprüche der Patientin längst verjährt seien. Für Schmerzengeldansprüche gilt grundsätzlich die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen (bzw. ist so lange gehemmt), bis dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch der Schädiger bekannt sind. Bei medizinischen Fragen ist das in der Regel erst dann der Fall, wenn ein bestätigendes Sachverständigengutachten vorliegt. Der OGH hat dazu klargestellt, dass jene Tatsachen, die zu einem Wegfall der Verjährungshemmung führen könnten, vom beklagten Krankenhausträger zu beweisen sind.
Es sollte daher auch bei länger zurückliegenden Vorfällen stets bedacht werden, dass die Verjährung nicht immer nach drei Jahren eintritt und Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

