Verschmelzung und Grundvekehr
OGH 08.10.2024, 5 Ob 16/24z: Allein der Wechsel der Person des Berechtigten, vermag eine grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflicht nicht zu bewirken. Eine Genehmigungspflicht besteht nur dann, wenn neben einem objektiven Umgehungsgeschäft auch eine subjektive Umgehungsabsicht vorliegt.