Haftung für verbotene Glücksspiele
OGH 24.07.2024, 1 Ob 52/24i: Geteilte Werbeauftritte sind mit einem Lokalbetreiber zu vergleichen, der sich durch die Aufstellung von Glücksspielgeräten in seinem Lokal eine Belebung seiner Umsätze erhofft. Beides stellt einen Beitrag zu verbotenen Glücksspielen dar, der die Haftung gem. § 1301 ABGB für Spielverluste begründet.