Änderung Schriftformerfordernis
OGH 29.09.2025, 4 Ob 44/25m: Selbst wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages dem Schriftformerfordernis unterliegen, können die Parteien einvernehmlich davon abgehen. Durch eine einseitige Erklärung bloß einer Vertragspartei kann dies aber nicht erfolgen.
