Zur Kfz-Rechtsschutzversicherung
OGH 20.11.2024, 7 Ob 161/24p: Unter einem Schadenereignis im Versicherungsrecht ist der „äußere Vorgang“ also das äußere Ereignis zu verstehen ist, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.