Urheberrecht und Wandkalender
OGH 28.02.2023, 4 Ob 244/22v: Das Urheberrecht schützt nur individuell eigenartige Leistungen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität.