Miteigentum und Eigenmacht
OGH 22.11.2023, 7 Ob 145/23h: Dem Miteigentümer steht das Benutzungsrecht an der gemeinsamen Sache nur insoweit zu, als sich der Miteigentümer nicht in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern setzt. Dem Eingriff eines Dritten fehlt die Eigenmacht schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat.