Scheinselbständige für Transporte
VwGH 10.11.2022, Ra 2019/08/0071: Zeitungstransporteure, die ihre Arbeit nicht selbst regeln können, sind in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die keinen Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, ist ein echtes Dienstverhältnis anzunehmen.