Vorschäden in der Unfallversicherung
OGH 06.03.2024, 7 Ob 3/24b: Unfallfremde Krankheiten und Gebrechen gehen grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. Dies führt zu einer entsprechenden Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.