Manchmal ist ein Unfall eben nur ein Unfall...
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Ferdinand Bachinger
Admin | 18. Dezember 2015
OGH 29.10.2015, 8 Ob 100/15m: (auszugsweise):
[...] 1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nach ständiger Rechtsprechung zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0022476). Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; derartige Einzelfallentscheidungen sind vom Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs der Unzumutbarkeit, korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0078150 [T1], RS0044088). Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt daher keine Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr, beachtet hat (RIS-Justiz RS0111380 [T1], RS0110202 [T28] ua).
Der Revision gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, denn die bloße Behauptung, die Beklagte habe „in keinster Weise die ihr zumutbaren Vorkehrungen“ getroffen, um Unfälle wie den hier gegenständlichen zu vermeiden, steht im Widerspruch zu den detaillierten Feststellungen über die täglichen Reinigungsarbeiten, die auf den allgemeinen Flächen im Einkaufszentrum der Beklagten auch am Unfallstag durchgeführt und überwacht bzw kontrolliert wurden. Vor allem aber steht hier fest, dass die Speiseeislache, auf der die Klägerin ausrutschte, erst unmittelbar vor dem Sturz auf den Boden gelangt war. Die Klägerin vermag keine zusätzlichen, der Beklagten zumutbaren Maßnahmen aufzuzeigen, die unter diesen Umständen diese - für den Schadenseintritt ursächliche - Verschmutzung verhindern hätten können. Für Kontrollgänge, die „nicht gewissenhaft“ erfolgt wären, ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte; einen rechtlichen Feststellungsmangel kann die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich geltend machen (RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]). [...]
Unsere Meinung dazu
Ein seltener Fall. Manchmal ist an einem Unfall eben niemand schuld. Es kommt ein Grundprinzip des österreichischen Schuldrechts zum Tragen. Jeder hat seinen Schaden selbst zu tragen. In diesem Fall ist daran nichts auszusetzen.