Zumutbarkeit eines DNA Tests

Ferdinand Bachinger
Admin | 14. Oktober 2022
OGH vom 31.08.2022, 9 Ob 66/22d (auszugsweise):
[...] § 85 AußStrG regelt die Mitwirkungspflichten von Personen im Abstammungsverfahren wie folgt:
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken.
(2) Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Vor einer Befundaufnahme hat das Gericht die zur Mitwirkung aufgeforderten Personen über die Weigerungsgründe zu belehren und zur Äußerung aufzufordern. Über die Weigerung ist mit besonderem, selbständig anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Im Fall einer rechtmäßigen Weigerung hat das Gericht eine nicht mit der angeführten Gefahr verbundene Methode der Abstammungsuntersuchung anzuordnen.[...]
[...] Zur vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung, vor allem auch im Zusammenhang mit seiner Demenzerkrankung, ist festzuhalten, dass die Mitwirkung darin besteht, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben mitzuwirken. Die Mitwirkung kann von Gesetzes wegen nur verweigert werden, wenn damit eine ernste oder dauernde Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die Anordnung eines DNA-Tests durch einen Mundhöhlenabstrich, eine Fingernagel-Probe oder Sicherung von Ohrenschmalz oder einer Nasenspur mit einer solchen ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist, zumal hier explizit festgestellt wurde, dass durch die Entnahme derartiger Proben die körperliche Integrität in keiner Weise verletzt würde und der Vorgang wie bei Schnäuzen, Ohrenputzen, Kämmen oder Nägelschneiden ist. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Hinweise darauf, dass bei einer Probenentnahme beim Antragsgegner weiterreichende Wirkungen zu befürchten wären, weil die Probenentnahme vor Ort und durch einen vertrauten Arzt vorgenommen werden könnte. Die Beurteilung, dass die Mitwirkung des Antragsgegners „erforderlich“ im Sinne des § 85 Abs 1 AußStrG ist, ist danach nicht korrekturbedürftig.
Unsere Meinung dazu
Die vorliegende Entscheidung ist lebensnah. Gerade in Abstammungsverfahren ist die Beweisführung für die Kinder so gut wie unmöglich, wenn der Antragsgegner nicht mitwirkt. Außerdem wird der ausufernden Meinung, dass derartige minimale Eingriffe die körperliche Integrität beeinträchtigen würden, ein Riegel vorgeschoben.