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Ungültige Laser-Messung

Ungültige Laser-Messung

VwGH vom 12.10.2022, Ra 2021/02/0233:
[...] Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. April 2021 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO durch Überschreiten der in einem Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 284 Stunden) verhängt. [...]

Wie der Revisionswerber richtig vorbringt, sehen die Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed, Punkt. 6.2.2.5, neben anderen beschriebenen Kontrollen unter anderem vor, dass die einwandfreie Funktion des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft wird und dieser Test durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen ist. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. [...]

Dem Messprotokoll, welches den Zeitraum 21:00 Uhr bis 22:30 umfasst, ist lediglich eine Funktionsüberprüfung zu Beginn der Messung um 21:00 Uhr zu entnehmen. Nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung habe der Messbeamte nicht angeben können, weshalb er keine weiteren Funktionsüberprüfungen im Messprotokoll vermerkt habe. Dass der Messbeamte den Selbsttest entsprechend den Verwendungsbestimmungen durch Ein- und Ausschalten des Gerätes mindestens nach einer Stunde wiederholt hätte, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht zu entnehmen. Es liegen demnach keine unmittelbaren Beweisergebnisse in diese Richtung vor, weshalb sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach kein Zweifel an der Einhaltung aller Verwendungsbestimmungen bestehe, als nicht schlüssig und damit in diesem Punkt als nicht vertretbar erweist. [...]

Ob der Messbeamte den Selbsttest gemäß den Verwendungsbestimmungen mindestens stündlich wiederholt hat, ist für den vorliegenden Fall auch von Bedeutung, weil die Tatzeit in der Anzeige mit 22:57 Uhr angegeben wurde und der Selbsttest daher nach dem Beginn der Messung um 21:00 Uhr zumindest einmal zu wiederholen gewesen wäre, damit die Geschwindigkeitsmessung als richtig gewertet werden kann. [...]

Unsere Meinung dazu

Die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit bei. Daran kann bei Überschreitungen von 55 km/h im Ortsgebiet (also 105 km/h) kein Zeifel bestehen. Gerade solche Verwaltungsübertretungen sollen durch Geschwindikeitsmessungen unterbunden und bestraft werden. Dennoch hat sich auch die Polizei an bestimmte Regeln zu halten. In diesem Fall normiert durch die Verwendungsbestimmungen für die eingesetzte Laser-Pistole. Der Hersteller bzw. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sehen für das Messgerät der Marke LTI 20/20 TruSpeed vor, dass das Gerät einem stündlichen Selbsttest zu unterziehen ist und zwar durch Ein- und Ausschalten. Wird das nicht gemacht oder ist die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen nicht erweislich (wie hier), ist die Messung ungültig. Das Erkenntnis des VwGH ist unbefriedigend aber richtig. Der Raser kommt zwar ungeschoren davon, unter den hier skizzierten Umständen muss das aber sein. Ebenso wie die Unsitte, Geschwindigkeitsmessungen gegen die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs durchzuführen (richtig wäre gegen den Kühlergrill), müssen auch alle anderen Verwendungsbestimmungen genau eingehalten werden. Tut die Polizei das nicht, soll es auch keine Strafe geben.