Gebäudeversicherung und Freiflächen
Ferdinand Bachinger
Admin | 29. Dezember 2022
OGH vom 09.11.2022, 7 Ob 148/22y:
[...] Die Klägerin ist Landwirtin. Sie schloss mit der Beklagten eine Feuerversicherung ihrer landwirtschaftlichen Gebäude ab, die gemäß der Versicherungspolizze sämtliche wohn- und landwirtschaftliche Gebäude mit Fundamenten, Grund- und Kellermauern; landwirtschaftliches Inventar und Ernte sowie Früchte umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die Hof Ernten KLIPP & KLAR Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung in der Fassung 8/2010 (LAEFLS F622) zugrunde.
Mitversichert sind unter anderem: Gebäude, Stützmauern, Terrassen, Schwimmbecken einschließlich der dazugehörigen Dusche, Carports, Pavillons, Pergolen, Firmenschilder, Reklameanlagen, Laternen, Fahnenstangen, Schwimmbadabdeckung einschließlich der dazu gehörigen Tragekonstruktion, Quellenfassungen, Silos, die unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grund- und Kellermauern sowie, wenn sie nicht betrieblichen – ausgenommen landwirtschaftlichen – Zwecken dienen, Elektro- und Gasinstallationen samt dazugehörigen Messgeräten, Wasserver- und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Erdkabel und Hauswasserpumpen, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen, Aufzüge, elektromechanisch betriebene und/oder elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen auch Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder Heizelementen, Markisen und Außenjalousien, Antennen und Solaranlagen – auch freistehend, Fotovoltaikanlagen, ausschließlich für den eigenen Verbrauch, Erdwärmepumpen inkl. Kollektoren im Freien, befestigte Bauteile, die innen oder außen fix mit den Gebäuden verankert sind.
Außerdem ersetzt die Versicherung: Mehrkosten für bauliche Verbesserungen bis 3.700 EUR auf 'Erstes Risiko' (Das sind Kosten, die sich anlässlich der Wiederherstellung von Gebäuden nach einem versicherten Schadenereignis gemäß Art 3 daraus ergeben, dass aufgrund geänderter gesetzlicher, baupolizeilicher, feuerpolizeilicher oder technischer Vorschriften, Anlageteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen.“). [...]
Am 24. 8. 2017 kam es durch einen Blitzeinschlag zur Entzündung des Stallgebäudes der Klägerin, wodurch Gebäude und Inventar beschädigt bzw zerstört wurden. [...]
Unter Zugrundelegung des Gebäudebegriffs in den Versichungsbedingungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff „Asphaltflächen“ nicht unter den Gebäudebegriff fällt und von den ausdrücklich aufgezählten mitversicherten Gebäudeteilen nicht umfasst ist, wovon ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer auch nicht ausgehen könne, nicht korrekturbedürftig.
Auch die Beurteilung, dass die nach den Feststellungen aufgrund behördlicher Vorschriften im Rahmen der Neuherstellung erforderliche Blitzschutzanlage unter „Mehrkosten für bauliche Verbesserungen“ fällt, die nach den Versicherungsbedingungen bis zu einem Betrag von 3.700 EUR auf erstes Risiko zu ersetzen sind, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin greift diese Bedingung nicht erst nach Erreichen der Höchsthaftungssumme, sondern gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen im Rahmen der Höchsthaftungssumme für die Grunddeckung. [...]
Unsere Meinung dazu
Versicherungsrecht... Ein Buch mit sieben Siegeln. Versichert ist nur, was ausdrücklich eingeschlossen ist; alles andere nicht. Im obigen Entscheidungstext sieht man, dass vieles "eingeschlossen" ist, aber was macht z.B. ein klassischer Landwirt mit einer Deckung für Swimmingpools und zugehörige Abdeckungen, wohingegen sein Wendeplatz für den Traktor nicht versichert ist? So konsumentenfreundlich die Rechtsprechung des OGH manchmal ist, so surreal erscheint sie hier. Der Landwirt versichert seinen Hof (Punkt). Niemand - und schon gar nicht ein Landwirt - liest ein Buch von Versicherungsbedingungen aus dem er nicht schlau wird (andere auch nicht) und in dem am Ende steht, dass Bauwerke, die er gar nicht hat zwar versichert wären, solche, die er (üblicherweise) hat, aber nicht. Leider muss man selbst hier vorab prüfen, wem man sich und seine Versicherungsprämien anvertraut. Im Schadensfall ist es zu spät.
Die Ausführungen den OGH zum Höchstbetrag der Versicherungsdeckung sind allerdings schlüssig. Wenn für Verbesserungen nur ein Betrag von EUR 3.700,00 vereinbart ist, dann ist die Prämie auch entsprechend niedrig. Es zählt also nicht die Versicherungssumme in Höhe des Gebäudewerts plus dem Höchstbetrag sondern eben nur der Höchstbetrag. Mehr gibts nicht. Das ist auch ohne spezielle Beratung verständlich.