Blog Detail

Zur Verkehrssicherungspflicht

Zur Verkehrssicherungspflicht

OGH vom 14.12.2023, 2 Ob 223/23t:
Die Vorinstanzen wiesen die auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützte Klage auf Schadenersatz ab. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Sie können auch ganz entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht – also ohne genauere Betrachtung – erkennbar war. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Der Kläger stolperte über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, deren Zweck darin bestand, Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs ab- und stattdessen zur Verwendung eines geschotterten Wegs anzuhalten, um zum Flussufer zu gelangen. Da der Kläger die Kette bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und ihr ausweichen hätte können, hat das Berufungsgericht eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur vertretbar verneint.

Unsere Meinung dazu

Die Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des OGH. Den Gerichtshof wiederholt mit gleichartigen Sachverhalten zu konfrontieren, kann in seltenen Fällen zwar dazu führen, dass er seine Rechtsprechung überdenkt und sogar ändert, in derart banalen Fragen aber wohl nicht. Die Grenze der Eigenverantwortlichkeit liegt in der Erkennbarkeit der Gefahr. Das wird auch so bleiben. Wie genau eine konkrete Gefahr erkannt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Damit beschäftigt sich der OGH aber in der Regel nicht. Unklar ist an dieser Entscheidung nur, warum der OGH überhaupt angerufen worden ist.