Grobe Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG
Ferdinand Bachinger
Admin | 01. März 2026
OGH vom 21.01.2026, 7 Ob 208/25a:
[1] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[2] Das Berufungsgericht hat keine vom Ersturteil abweichenden Feststellungen ohne Beweiswiederholung getroffen, sondern hat die – nur von der Beklagten bekämpfte – Feststellung des Erstgerichts, wonach der Schlüssel vom Kläger in einem „kleinen, unverschlossenen und von außen einsehbaren Fach in der Mittelkonsole“ vergessen wurde, übernommen und diese Feststellung in seiner rechtlichen Beurteilung gewürdigt. Dass die Sichtbarkeit von der Entfernung der Plane abhängig war, hat das Berufungsgericht dabei berücksichtigt.
[3] 2. Gemäß § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
[4] Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hiefür ist, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RS0030372).
[5] Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 37/01v mwN). Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspräche (7 Ob 76/05k mwN), also nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RS0026555 [T5]; RS0087606 [T8]).
[6] Auch die Frage, welche konkrete Aufbewahrung von Kfz-Schlüsseln nicht als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt – wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (7 Ob 14/03i; 7 Ob 214/04b) – von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern immer nur einzelfallbezogen beantworten (so auch 7 Ob 8/99y).
[7] 3. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass in Hinblick auf die Einwinterung des Fahrzeugs in einer Garage mit mehreren hundert Parkplätzen beim Sichern des Fahrzeugs besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, weil das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht benutzt und unbeaufsichtigt abgestellt worden sei und aufgrund der Größe der Garage auch mit dem Zugang unbefugter Personen oder etwa auch strafbaren Verhalten Zugangsberechtigter zu rechnen gewesen wäre, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.
[8] Der Kläger hat zwar das Fahrzeug mit einer blickdichten Plane abgedeckt und den Reserveschlüssel nicht bewusst zurückgelassen, sondern diesen im Fahrzeug vergessen. Ihm ist aber anzulasten, dass der Reserveschlüssel – nach dem Abheben der Plane – im Fahrzeug von außen sichtbar zurückgelassen wurde und der Kläger überdies das Fahrzeug nicht versperrt hat, obwohl ihm dies mit seinem Schlüssel möglich gewesen wäre und er das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht zu benutzen beabsichtigte. Zudem hat sich der Kläger trotz des über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs keinen Überblick über die Verwahrung der Schlüssel verschafft. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass ihm beim Abstellen des Fahrzeugs zwei schwere Fehler unterlaufen sind, nämlich dass er den Reserveschlüssel zurückgelassen und das Fahrzeug nicht versperrt hat.
[9] Im vorliegenden Einzelfall hat das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, das Verhalten des Klägers sei als in objektiver und subjektiver Sicht grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG zu beurteilen, den ihm in solchen Wertungsfragen zustehenden Beurteilungsspielraum angesichts der besonderen Situation der Einwinterung eines Fahrzeugs in einer Großraumgarage nicht überschritten.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Unsere Meinung dazu
In dieser Entscheidung befasst sich der OGH wieder einmal mit der Frage der groben Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers und der daraus resultierenden Leistungsfreiheit der Versicherung. Der Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug in einer großen Tiefgarage unversperrt und blickdicht unter einer Abdeckplane eingewintert, wobei er den Reserveschlüssel im Fahrzeug vergessen hatte. Als ob das nicht gereicht hätte, hat der Versicherungsnehmer nach dem Abplanen des Fahrzeugs den Reserveschlüssel von außen gut sichtbar im Fahrzeug zurückgelassen. Dass der OGH ein solches Verhalten als grob fahrlässig qualifiziert, überrascht nicht. Ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht darf jeden Versicherungsnehmer zugemutet werden.

