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Zur Haftung des Zwischenhändlers

Zur Haftung des Zwischenhändlers

OGH vom 25.09.2025, 7 Ob 135/25s:
[1] Die Klägerin begehrte die Wandlung eines mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags über den Ankauf einer „Luxusdusche“ und den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten für diese Dusche.

[2] Die Vorinstanzen gaben dem auf Wandlung gerichteten Klagebegehren statt und erkannten die Beklagte für schuldig, der Klägerin 24.608,70 EUR an Kaufpreis für die Dusche zu zahlen. Das Mehrbegehren von 10.391,30 EUR sA wiesen sie ab. Die Ein- und Ausbaukosten seien – bei Verträgen zwischen Unternehmern – nur als Mangelfolgeschaden zu ersetzen; die Beklagte habe hier nicht für die Herstellerin als ihre Erfüllungsgehilfin einzustehen.

[3] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu, weil nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung hier falsch angewendet worden sei.

Rechtliche Beurteilung
[4] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[5] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6] 2. Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers) (RS0101969). Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren und für die ordnungsgemäße Verpackung (RS0022902).

[7] 3. Inwieweit ein Verschulden zuzurechnen ist, richtet sich nach dem konkreten Pflichtenkreis des Verkäufers. Übernimmt etwa der Hersteller im Rahmen des Streckengeschäfts Liefer- oder Aufklärungspflichten des Verkäufers, ist er diesem regelmäßig in diesem Umfang auch zuzurechnen. Ebenso wird eine Zurechnung im Einzelfall bejaht werden können, wenn der Verkäufer ein auf die Bedürfnisse des Kunden abgestelltes Produkt zusagt, zu dessen Entwicklung der Hersteller beigezogen wird. Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht jedoch keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte (8 Ob 114/19a Pkt 4). Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit grundsätzlich regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an deren Richtigkeit haben muss (RS0023638 [T1, T5]).

[8] 4. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte, die der Klägerin lediglich ein Werbevideo verschiedener Duschen gezeigt und dann die Daten der Herstellerin der – von der Klägerin ausgewählten – Dusche übermittelt sowie in weiterer Folge ausschließlich das Produkt in den Vertrag über eine Badezimmereinrichtung mitaufgenommen hat, wobei die Montage des Produkts durch die Klägerin selbst in direkter Abstimmung mit der Herstellerin erfolgte, nicht für die Herstellerin als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, nicht korrekturbedürftig.

[9] 5. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision dazu, dass seitens der Herstellerin eine „Werkleistung“ in Form der Installationsbegleitung für die Dusche nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, übersehen einerseits, dass diese Leistung direkt mit der Herstellerin für die Eigenmontage vereinbart und überdies von dieser gar nicht in Rechnung gestellt wurde und andererseits nicht kausal für die Mangelhaftigkeit des Produkts war.

[10] 6. Inwieweit der Beklagten die Herstellerin als Erfüllungsgehilfin aufgrund der nicht vorhandenen App der Herstellerin, die ausschließlich in dem mehrere Hersteller und Produkte beinhaltenden Werbevideo zu sehen und ansonsten zwischen den Streitteilen niemals Thema war, zuzurechnen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

[11] 7. Die Revision ist damit zurückzuweisen.

[12] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Unsere Meinung dazu

Der OGH hat in dieser Entscheidung mit einem weitverbreiteten Irrglauben aufgeräumt. Der Händler (Zwischenhändler), der das Produkt nur beim Hersteller bestellt und an seine Käufer weiterverkauft, haftet dem Endkunden nur für die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, die einwandfreie Lagerung der Ware, den Hinweis auf Gefahren und die ordnungsgemäße Verpackung. Für Mangelfolgeschäden haftet der Zwischenhändler aber nicht (wie hier die Kosten des Ein- und Ausbaus einer Luxus-Dusche). Der Hersteller ist dem Händler in der Regel auch nicht als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Mangels Verschulden des Zwischenhändlers bleibt der Endkunde auf diesen Kosten sitzen. Das war schon immer so, wird in der Praxis aber oft falsch verstanden.