Blog Detail

Langsamfahrt bei einer Baustelle

Langsamfahrt bei einer Baustelle

OGH vom 29.07.2025, 2 Ob 134/25g:
[1] Gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz StVO darf ein Fahrzeuglenker nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist nicht vorgeschrieben (2 Ob 30/15y [Punkt 2]).

[2] Nach den Feststellungen hielt der Kläger auf seinem Motorrad im unmittelbaren Nahebereich zu einer nicht abgesperrten Baustelle auf einer Freilandstraße aufgrund der vorhandenen Baustellenzufahrt und immer wieder querender Baufahrzeuge eine Geschwindigkeit von (nur) 40 km/h ein. Nach dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen der Beklagten galt im Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Die Verneinung eines Verstoßes des Klägers gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO (vgl zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung dieser Norm 8 Ob 153/80 ZVR 1981/212) erweist sich bei dieser Sachlage als nicht korrekturbedürftig.

Unsere Meinung dazu

Eine ausgesprochen kurz gehaltene Entscheidung des OGH, die aber auch nicht länger ausfallen musste. Schon der Hausverstand sagt einem, dass im Nahebereich einer Baustelle mit Baustellenverkehr Vorsicht geboten und eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit unter die verordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit kein Fehler ist. Ein Verkehrshindernis schon gar nicht, wie der Unfallgegner zu vermeinen scheint. Das hat der OGH klargestellt.